Männergesangverein 1883 Kerzenheim e.V.
SING MAL WIEDER!
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Satzung

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SATZUNG

Männergesangverein 1883 Kerzenheim e.V.


§ 1    Name und Zweck

Der Männergesangverein 1883 Kerzenheim e.V. bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Chorgesanges.
Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Tätigkeit des Vereins wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 2    Sitz des Vereins

Der Männergesangverein 1883 Kerzenheim e.V. hat seinen Sitz in Kerzenheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kaiserslautern eingetragen.

§ 3    Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied im Chorverband der Pfalz e.V. (CVdP) und im Deutschen Chorverband e.V. (DVC)

§ 4    Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

a)      singenden Mitgliedern
b)      fördernden Mitgliedern
c)      Ehrenmitgliedern

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen oder mündlichen  Antrag.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will,  ohne selbst aktiv mitzusingen. Über ihre Aufnahme gilt das in Absatz 1 Gesagte.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6    Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

 § 7    Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag muß jedoch für das laufende Jahr gezahlt werden. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt ferngeblieben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als singendes Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Die betroffene Person kann als förderndes Mitglied weitergeführt werden.

Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Beschreibung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

§ 8    Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9    Verwendung der Mittel

Mitgliedsbeiträge, andere Zuwendungen und sonstige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins außer etwaiger Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 10 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand besteht aus
 
a)      dem Vorsitzenden,
b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)      dem Schriftführer,
d)      dem Kassenwart,
e)      sowie 5 Beisitzern.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.

§ 11 Arbeitsgebiet des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.

§ 12 Chorleitung

Der/die musikalische Leiter/in des Chors wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Verpflichtung erfolgt auf Grund einer Vereinbarung durch den Vorstand, der auch mit dem/der Chorleiter/in die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der/die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal jeden Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Mitgliederversammlungen sind vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins (§ 19), werden mit einfacher  Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsache, daß der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will,
der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.      Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
2.     
die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
3.      die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
4.      die Wahl der Chorleitung,
5.      die Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder,
6.      die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7.      die Erledigung der gestellten Anträge.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen,
nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 16 Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet der  jährlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht
über die Kassenlage, die Chorleitung über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

§ 17 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muß von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt, auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes, über die Verwendung des gesamten Vereinseigentums mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Auflösung des Männergesangverein 1883 Kerzenheim e.V. oder bei Wegfall  seines  bisherigen  Zweckes  ist  das  Vermögen  zu  steuerbegünstigten Zwecken  für die Förderung der Kunst und Volksbildung zu  verwenden.  Entsprechende  Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Der Beschluß der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 20 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 22.01.2011 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

Gleichzeitig ist die bisherige Satzung für den Männergesangverein Kerzenheim außer Kraft getreten.


Kerzenheim, den 22. Januar 2011

Männergesangverein 1883 Kerzenheim e.V.

Klaus Ebel                  1. Vorsitzender
Bernhard Brauer         2. Vorsitzender
Ernst Ebel                   Schriftführer
Jochen Kiffl                 Kassenwart
Michael Brand             Beisitzer
Dieter Hagenburger    Beisitzer
Dietmar Hambel          Beisitzer
Heinz Hofmann           Beisitzer
Peter Steinbrecher      Beisitzer
Jan Steinbrecher         Beisitzer


Diese Satzung basiert auf der Satzung vom 13. Januar 1974, die erstellt wurde von

Emil Brauer
Hans Bohrmann
Walter Brauer
Friedrich Ebel
Engelbert Mayer
Rudi Steinbrecher
Friedrich Selzer

 

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