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SATZUNG
des Männergesangvereins 1883 Kerzenheim. e.V.
§ 1 Name und Zweck
Der Männergesangverein 1883 Kerzenheim e.V. bezweckt die Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesanges. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Oeffentlichkeit.
Die Tätigkeit des Chores ist gemeinnützig. Sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt. Der Chor ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 2 Sitz des Chores
Der Chor hat seinen Sitz in Kerzenheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kaiserslautern eingetragen.
§ 3 Bundesorganisation
Der Chor ist Mitglied des Sängerbundes Pfalz im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB).
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines setzen sich zusammen aus
a) singenden Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Ueber ihre Aufnahme gilt das in Absatz 1 Gesagte.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Haupt-versamlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Chores zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag muß jedoch für das laufende Jahr gezahlt werden. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt ferngeblieben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als singendes Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Der Betroffene kann als förderndes Mitglied weitergeführt werden.
Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereines zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
§ 8 Beitragsgflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für von der Hauptversammlung beschlossene Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Hauptversammlung.
§ 9 Verwendung der Mittel
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereines erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Chores außer etwaiger Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereines. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Chores fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 10 Der Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alljährlich im Januar stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem Unterkassierer,
f) dem Jugendvertreter,
g) sowie 6 Beisitzern.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
§ 11 Arbeitsgebiet des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereines dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.
§ 12 Der Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chores wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Verpflichtung erfolgt auf Grund einer Vereinbarung durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Januar regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereines (§ 19), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, daß der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
3. die Wahl des Chorleiters,
4. die Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder,
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6. die Erledigung der gestellten Anträge.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 16 Berichterstattung und Entlastung
Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.
Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.
§ 17 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden.
Die Geschäftsordnung muß von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereines mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Auflösung des Chores sich ergebende Vermögenswerte werden für gemeinnützige Zwecke verwendet, die der Förderung der Kunst und Volksbildung dienen. Sie können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden.
Der Beschluß der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Hauptversammlung am 13. Januar 1974 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.
Gleichzeitig ist die bisherige Satzung für den Männergesangverein Kerzenheim außer Kraft getreten.
Kerzenheim, den 13. Januar 1974
Männergesangverein 1883 Kerzenheim
gez. Emil Brauer
gez. Hans Bohrmann
gez. Walter Brauer
gez. Friedrich Ebel
gez. Engelbert Mayer
gez. Rudi Steinbrecher
gez. Friedrich Selzer
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